Deutscher Bundestag
5. Wahlperiode
Drucksache V72416
Antrag
der Fraktion der FDP
Der Bundestag wolle beschließen:
Entwurf eines Gesetzes
über die wirtschaftliche Förderung der Ausbildung
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zweck
(1) Das Gesetz verfolgt den Zweck, jedem Deut-
schen die freie Wahl der Ausbildungsstätte und eine
seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende
Ausbildung dann zu ermöglichen, soweit eigene Mit-
tel hierfür nicht vorhanden sind.
(2) Durch die Förderung der Ausbildung wird
gleichzeitig angestrebt, die berufliche Befähigung
der in das Erwerbsleben Eintretenden ebenso wie
der im Beruf stehenden Personen zu steigern, um
dadurch zum Wachstum der Wirtschaft beizutragen
und um künftige Arbeitslosigkeit zu verhüten.
(3) Ausländer sollen Förderung erhalten, wenn
für die Bundesrepublik Deutschland eine rechtliche
oder sittliche Verpflichtung hierfür anzuerkennen ist
oder damit der Zielsetzung des Absatzes 2 entspro-
chen wird.
§ 2
Förderungsfähige Ausbildungsgänge
(1) Die Förderung wird gewährt
1. für die Ausbildung in anerkannten Lehr-
und Anlernberufen,
2. für den Besuch öffentlicher oder staatlich
anerkannter weiterführender Schulen,
3. für den Besuch öffentlicher oder staatlich
anerkannter Berufsfach- und Fachschulen,
4. für das Studium an Höheren Fachschulen,
Ingenieurschulen und Akademien,
5. für das Studium an Hochschulen.
(2) Als weiterführende Schulen im Sinne dieses
Gesetzes gelten auch öffentliche oder staatlich an-
erkannte Einrichtungen, die dem beruflichen Auf-
stieg begabter Berufstätiger dienen, sofern sie die
Mittlere Reife, die Fachschulreife, die fachgebundene
Hochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife
vermitteln.
(3) Förderung ist ferner für Vollzeitlehrgänge, die
der beruflichen Umschulung oder der Fortbildung
dienen, zu gewähren.
(4) Förderung soll auch für das Studium an Bil-
dungsstätten im Ausland, die deutschen Höheren
Fachschulen, Ingenieurschulen und Akademien so-
wie Hochschulen als gleichwertig anzusehen sind,
gewährt werden.
§ 3
Personenkreis
(1) Förderung erhalten Deutsche im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren ständigen
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(2) Förderung kann Deutschen gewährt werden,
die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausländer erhalten Förderung, wenn
1. sie heimatlose Ausländer im Sinne des Ge-
setzes über die Rechtsstellung heimatloser
Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) sind.
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Alleinvertrieb: Dr. Hans Heger, 532 Bad Godesberg,
Postfach 821, Goetheslraße 54, Tel. 6 35 51
Drucksache V/2416 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode
2. sie Asylberechtigte nach § 28 des Auslän-
dergesetzes vom 28. April 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 353) sind,
3. ihnen aufgrund anderer gesetzlicher Vor-
schriften, Staatsverträgen oder überstaat-
lichen Rechtsvorschriften in der Bundes-
republik Rechte eingeräumt sind, die sie
im Ausbildungswesen Deutschen gleich-
stellen.
(4) Darüber hinaus können Ausländer Förderung
erhalten, wenn sie sich befugt im Geltungsbereich
des Grundgesetzes aufhalten und die Voraussetzun-
gen des § 1 Abs. 2 erfüllen.
§ 4
Wirtschaftliche Voraussetzungen
Förderung nach diesem Gesetz erhält, wer die für
seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht selbst
aufzubringen vermag und auch nicht von seinen
Eltern oder seinem Ehegatten erlangen kann.
§ 5
Vorrang
Die Förderung nach diesem Gesetz geht anderen
gesetzlich geregelten oder haushaltsrechtlich gestat-
teten Öffentlichen Ausbildungshilfen vor, soweit die-
ses Gesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
§ 6
Verpflichtung anderer
Förderung wird versagt, soweit die auszubildende
Person entsprechende Leistungen von anderen Per-
sonen oder Stellen erhält. Andere Personen oder
Stellen können sich ihrer Verpflichtung zur Leistung
nicht deshalb entziehen, weil Förderung nach diesem
Gesetz gewährt wird. § 5 bleibt unberührt.
§ 7
Dauer der Förderung und Altersgrenzen
(1) Die Förderung setzt nach Erfüllung der Voll-
zeitschulpflicht ein und endet mit Erreichung des
Ausbildungszieles, wie es der Eignung, Neigung und
der Leistung der zu fördernden Person entspricht.
(2) Zum Besuch weiterführender Schulen soll die
Förderung vom Zeitpunkt des Eintritts in die Schule
an gewährt werden, wenn hierfür die Unterbringung
in einem Internat, einem Wohnheim oder in einer
Pflegestelle außerhalb des Wohnortes der Personen-
sorgeberechtigten notwendig ist.
(3) Die Förderung soll versagt werden, wenn der
letzte Ausbildungsabschnitt nach Vollendung des
30. Lebensjahres begonnen wird, es sei denn, daß
besondere Lebenslagen einen späteren Beginn des
letzten Ausbildungsabschnittes verursacht haben.
(4) Personen, die eine weitere Ausbildung über
Einrichtungen oder aufgrund von Prüfungen, die dem
beruflichen Aufstieg begabter Erwerbstätiger die-
nen, betreiben, ist Förderung zu gewähren, wenn zu
erwarten ist, daß sie nach Abschluß der gesamten
Ausbildung bis zum Erreichen der Altersgrenze
20 Jahre lang den neuen Beruf ausüben werden.
(5) Personen, die an Lehrgängen teilnehmen, die
der beruflichen Umschulung oder der Fortbildung
dienen, erhalten Förderung, wenn zu erwarten ist,
daß sie nach Abschluß dieser Ausbildung bis zum
Erreichen der Altersgrenze 10 Jahre lang in dem Be-
ruf tätig sein werden, für den sie umgeschult oder in
dem sie fortgebildet wurden.
§ 8
Festsetzung von Pauschalbeträgen
für Ausbiidungs- und Lebenshaltungsbedarf
(1) Der Bedarf für Ausbildung und Lebenshaltung
wird in Form von Pauschalbeträgen alle zwei Jahre
durch die Bundesregierung neu festgesetzt. Dabei ist
den Veränderungen des Lohn- und Preisgefüges je-
weils Rechnung zu tragen.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt der
Pauschalbetrag des Bedarfs für Ausbildung und
Lebenshaltung monatlich
1. für Personen im Alter
unter 14 Jahren 150 DM,
2. für Personen im Alter
von 14 bis 18 Jahren 200 DM,
3. für Personen im Alter
von 18 Jahren und darüber .... 275 DM,
bei Unterbringung außerhalb der eigenen
Familie erhöht sich der Pauschalbetrag um 100 DM.
§ 9
Zulagen zu den Pauschalbeträgen
(1) Bei notwendiger Unterbringung in einem In-
ternat, einem Wohnheim oder in einer Pflegestelle
wird neben den Leistungen nach § 8 Abs. 2 eine Zu-
lage gezahlt. Durch diese Zulage ist sicherzustellen,
daß die vollen Kosten der Unterbringung, die Kosten
für Bekleidung und Familienheimfahrten sowie ein
Taschengeld in angemessenem Umfange gedeckt
sind.
(2) Müssen für den Weg vom Wohnsitz zur Aus-
bildungsstätte öffentliche Verkehrsmittel benutzt
werden, sind monatlich nach den zurückzulegenden
Entfernungen gestaffelte Zulagen zu zahlen.
(3) Bei förderungsfähigen Auslandsstudien wer-
den neben den Leistungen nach § 8 Abs. 2 Zulagen
gezahlt. Durch diese Zulage sollen die durch das
Auslandsstudium erforderlichen Mehrausgaben, die
sich aus den Kosten der An- und Abreise zum und
vom Ausbildungsort ergeben, sowie der Mehrbedarf
für Ausbildungskosten unter Einschluß nicht erlasse-
ner Studiengebühren und für die Lebenshaltung ge-
deckt werden.
2
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode
Drucksache V/2416
§ 10
Anrechnung von Kindergeld
Auf den nach § 9 für die zu fördernde Person fest-
zusetzenden Bedarf ist Kindergeld, das einem Unter-
haltsverpflichteten als Bestandteil seiner Besoldung
oder Vergütung gezahlt wird, anzurechnen, wenn
dieser
1 . in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnis steht und Bezüge unter An-
wendung besoldungsrechtlicher Vorschriften er-
hält oder
2. Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen erhält oder
3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer
Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder
einer sonstigen Körperschaft, einer Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist oder
4. Arbeitnehmer einer Vereinigung, Einrichtung
oder Unternehmung ist, die auf sein Arbeits-
verhältnis die Tarifverträge, die für die Arbeit-
nehmer des Bundes oder eines Landes gelten,
oder vergleichbare tarifliche Regelungen an-
wenden.
§ 11
Bemessung der Förderung
(1) Von dem Bedarf ist weiter der zwölfte Teil
der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an-
zurechnenden Einkommen und einzusetzenden Ver-
mögen nach Abzug der Freibeträge als zumutbare
Eigenleistungen der zu fördernden Person, ihrer Ei-
tern oder ihres Ehegatten abzusetzen. Der sich da-
nach ergebende Betrag ist als monatliche Förderung
zu bewilligen,
(2) Haben neben der zu fördernden Person auch
ihre Geschwister Anspruch auf Förderung nach die-
sem Gesetz, so ist die den Eltern zugemutete Eigen-
leistung grundsätzlich gleichmäßig auf diese Kinder
aufzuteilen. Sofern Kinder am elterlichen Wohnort
und andere außerhalb ausgebildet werden, ist die
den Eltern zuzumutende Eigenleistung vorab bei den
am Wohnort der Eltern verbleibenden Kinder an-
zurechnen.
§ 12
Nettoeinkommen
(1) Nettoeinkommen ist
1, bei Lohnsteuerpflichtigen der Jahresbetrag
der aus der Lohnsteuerkarte oder der Jah-
reslohnbescheinigung des vorletzten Jah-
res ersichtlichen Nettobezüge,
2. bei Einkommensteuerpflichtigen der aus
dem letzten Einkommensteuerbescheid sich
ergebende Gesamtbetrag der Einkünfte ab-
züglich der Einkommen- und Kirchen-
steuerschuld.
t2) Dem Nettoeinkommen sind hinzuzurechnen
1. Bezüge aus Leibrenten, soweit sie steuer-
lich nicht schon erfaßt worden sind.
2. T.oistimgen nacb dem Bundeskindergeld-
gesetz,
3. Unterhaltsleistungen für die zu fördernde
Person nach den §§ 1708 bis 1710 des Bür-
gerlichen Gesetzbuches.
(3) Vom Nettoeinkommen abzuziehen ist das
nach § 10 angerechnete Kindergeld.
§ 13
Vermögen
Vermögen im Sinne dieses Gesetzes ist das aus
dem letzten Vermögensteuerbescheid hervorgehende
Vermögen an
1. Grundvermögen nach den §§68 bis 94 des Be-
wertungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Dezember 1965 (Bundesge-
setzbl. I S. 1861), es sei denn, daß der Ertrag
aus dem Grundvermögen überwiegend dazu
dient, dem Eigentümer und seinen unterhalts-
berechtigten Angehörigen einen angemesse-
nen Lebensunterhalt sicherzustellen und so-
fern er diesen Lebensunterhalt nicht durch
Einkommen aus zumutbarer selbständiger
oder unselbständiger Arbeit bestreiten kann.
Nicht zum Grundvermögen zählt das vom
Eigentümer selbst bewohnte Ein- oder Zwei-
familienhaus (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Be-
wertungsgesetzes) ;
2. sonstigem Vermögen nach den §§ 110 bis 113
des Bewertungsgesetzes,
sofern auf das gesamte Vermögen Vermögensteuer
zu entrichten war.
§ 14
Jahresfreibeträge
(1) Die Jahresfreibeträge werden in Form von
Pauschalbeträgen alle zwei Jahre durch die Bundes-
regierung festgesetzt. § 8 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Jahresfreibeträge betragen bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes
1. für die Eltern der zu fördern-
den Person 8 400 DM,
2. für einen alleinstehenden El-
ternteil oder den Ehegatten ... 5 400 DM,
3. für die Kinder und für andere
unterhaltsberechtigte Angehö-
rige der Eltern oder des Ehe-
gatten, an die sie Unterhalt nach
den Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuches leisten, aus-
genommen die zu fördernde
Person und die weiteren Kin-
der, welche nach diesem Gesetz
Förderung erhalten,
im Alter unter 7 Jahren .... je 1 440 DM,
im Alter von 7 bis 14 Jahren je 1 800 DM,
im Alter von über 14 Jahren je 2 400 DM,
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Drucksache V/ 2416 Deutscher Bundestag • — 5. Wahlperiode
für die Kinder jedoch, die eine
nach diesem Gesetz förderungs-
fähige Ausbildung erhalten und
nicht nach diesem Gesetz geför-
dert werden, das Zwölffache der
Pauschalbeträge nach § 8 Abs. 2,
abzüglich der während der Aus-
bildung erzielten regelmäßigen
eigenen Einkommen,
4. für die zu fördernde Person
selbst, soweit sie eigenes Ein-
kommen aus einer zusätzlichen
Tätigkeit bezieht 1 800 DM.
(3) über den Jahresfreibetrag nach Absatz 2 hin-
aus ist ferner anrechnungsfrei das diesen Betrag
übersteigende Nettoeinkommen der Eltern oder des
Ehegatten in folgenden Stufen:
die ersten 1 200 DM zu 90 v. H.,
die weiteren 1 200 DM
(1 201 bis 2 400 DM) zu 80 v. H.,
die weiteren 1 200 DM
(2 401 bis 3 600 DM) zu 70 v. H.,
die weiteren 1 200 DM
(3 601 bis 4 800 DM) zu 60 v. H.,
darüber liegende Beträge
(4 800 DM und mehr) zu 50 v. H.
§ 15
Einsatz des Vermögens
Das Vermögen nach § 13 ist zur Deckung des
Ausbildungs- und Lebenshaltungsbedarfs nach den
§§ 8 und 9 einzusetzen, sofern seine Verwertung
oder Belastung zumutbar ist.
§ 16
Zumutbare Eigenleistungen
(1) Ist die zu fördernde Person minderjährig und
unverheiratet, so ist ihr zuzumuten, den Bedarf nach
den §§ 8 und 9 selbst aufzubringen, soweit
1. sie über ein den Freibetrag nach § 14 Abs. 2
Nr. 4 übersteigendes Einkommen verfügt,
2. ein ihr gehörendes Vermögen im Sinne des
§ 13 einzusetzen ist.
Ihren Eltern ist zuzumuten, den Bedarf insoweit auf-
zubringen, als ihr nach § 12 festzustellendes Netto-
einkommen die Jahresfreibeträge nach § 14 über-
steigt und soweit sie Vermögen im Sinne des § 13
einzusetzen haben.
(2) Ist die zu fördernde Person volljährig und un-
verheiratet, so ist ihr zuzumuten, den Bedarf nach
den §§ 8 und 9 selbst aufzubringen, soweit sie
1. über ein den Freibetrag nach § 14 Abs. 2
Nr. 4 übersteigendes Einkommen verfügt,
2. ein ihr gehörendes Vermögen im Sinne des
§ 13 einzusetzen ist.
3. Leistungen nach § 1610 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuches von ihren unterhalts-
verpflichteten Eltern erhält. Diese Leistun-
gen der Eltern zur Deckung des Bedarfs
gelten insoweit als zumutbar, als ihr nach
§ 12 festzustellendes Nettoeinkommen die
Jahresfreibeträge nach § 14 übersteigt und
soweit sie Vermögen im Sinne des § 13
einzusetzen haben.
(3) Ist die zu fördernde Person verheiratet, so ist
ihr zuzumuten, den Bedarf nach den §§ 8 und 9 selbst
aufzubringen, soweit sie
1. über ein den Freibetrag nach § 14 Abs. 2
Nr. 4 übersteigendes Einkommen verfügt,
2. ein ihr gehörendes Vermögen im Sinne
des § 13 einzusetzen ist,
3. Leistungen nach den §§ 1360 und 1360 a
des Bürgerlichen Gesetzbuches von ihrem
unterhaltsverpflichteten Ehegatten erhält.
Diese Leistungen des Ehegatten gelten in-
soweit als zumutbar, als sein nach § 12
festzustellendes Nettoeinkommen die Jah-
resfreibeträge nach § 14 übersteigt und so-
weit er kein Vermögen im Sinne des § 13
einzusetzen hat.
§ 17
Übergang von Ansprüchen
(1) Hat die zu fördernde Person für die Zeit, für
die Förderung gewährt wird, einen gleichartigen An-
spruch gegen eine andere Stelle, so kann die durch-
führende Stelle durch schriftliche Anzeige an die
andere Stelle bewirken, daß der Anspruch bis zur
Höhe ihrer Aufwendungen auf sie übergeht. Sind
nach anderen Rechtsvorschriften der gesetzliche Ver-
treter oder der Erziehungsberechtigte der zu för-
dernden Person anspruchsberechtigt, so treten diese
an die Stelle der zu fördernden Person.
(2) Hat die zu fördernde Person für die Zeit, für
die Förderung gewährt wird, einen Anspruch gegen
einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflich-
teten, so kann die durchführende Stelle den Über-
gang dieses Anspruches bis zur Höhe ihrer Aufwen-
dungen bewirken, jedoch nur soweit, als diesem die
Aufbringung des Bedarfs der Ausbildung und des
Lebensunterhalts nach Maßgabe der §§ 12 bis 16 zu-
zumuten ist.
(3) Der Übergang des Anspruchs wird durch
schriftliche Anzeige bewirkt.
§ 18
Amtshilfe
Auf Ersuchen der durchführenden Stellen sind an-
dere Verwaltungsbehörden und Träger der öffent-
lichen Sozialleistungen zur Amtshilfe verpflichtet.
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Deutscher Bundestag
§ 19 j
Rückforderung von Leistungen |
(1) Die als Förderung gewährten Beträge sind zu-
rückzufordern, wenn die Gewährung durch vorsätz-
lich oder grobfahrlässig falsche Angaben oder durch
Verschweigen von Tatsachen herbeigeführt wurde
oder anzurechnonde Bezüge aus öffentlichen Mitteln
für einen Zeitraum nachgezahlt werden, für den nach
diesem Gesetz Förderung gewährt wurde, soweit bei j
rechtzeitiger Leistung dieser Bezüge Förderung nicht |
gewährt worden wäre. |
(2) Der Geförderte kann sich nicht darauf berufen,
daß er durch die geleistete Förderung nicht mehr be-
reichert sei.
§ 20
Organisation der Förderung
(1) Die Förderung der Ausbildung nach diesem
Gesetz wird, soweit es keine abweichende Regelung
trifft oder zuläßt, von Ausbildungsförderungsämtern
und Landesämtern für Ausbildungsförderung durch-
geführt, die von den Landesregierungen innerhalb
der bestehenden Behörden oder der Bildungsstätten
mit eigener Haushaltsführung errichtet werden.
(2) Die Förderung der Ausbildung in anerkannten
Lehr- und Anlernberufen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 so-
wie die Ausbildung durch Teilnahme an Vollzeit-
lehrgängen zur beruflichen Umschulung oder Fort-
bildung nach § 2 Abs. 3 führt die Bundesanstalt
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
rung durch.
§ 21
Förderausschüsse
(1) Bei jedem Ausbildungsförderungsamt wird ein
Förderausschuß gebildet. Bei Bedarf können meh-
rere Förderausschüsse gebildet werden. Mehrere
Förderausschüsse sind zu bilden, wenn im Bereich
des Ausbildungsförderungsamtes mehrere Ausbil-
dungsgänge zu fördern sind, die in ihrer Struktur in-
haltlich voneinander abweichen.
(2) Ein Förderausschuß besteht aus
1. dem Leiter der Behörde oder bei Bildungs-
stätten mit eigener Haushaltsführung der
mit ihrer Leitung betrauten Persönlichkeit
oder einem hierfür besonders zu bestellen-
den Stellvertreter als Vorsitzendem,
2. drei ehrenamtlichen Beisitzern.
(3) Einer der Beisitzer muß als Lehrer innerhalb
der jeweils zu fördernden Ausbildungsgänge tätig
sein und das Vertrauen der jeweiligen Lehrerschaft
oder Dozentenschaft haben. Die beiden anderen Bei-
sitzer müssen dem Kreis der Elternschaft angehören.
Bei der Förderung des Studiums an Höheren Fach-
schulen, Ingenieurschulen und Akademien sowie an
Hochschulen treten an die Stelle der Beisitzer aus
dem Kreise der Elternschaft Vertreter der Studieren-
den.
— 5. Wahlperiode Drucksache V/2416
(4) Die Beisitzer werden auf Vorschlag der betei-
ligten Lehrer- oder Dozentenschaften und der Eltern-
schaften in den Land- und Stadtkreisen von den dort
zuständigen Wahlkörperschaften grundsätzlich auf
die Dauer von vier, mindestens auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Bei Förderausschüssen, die für
die Förderung des Studiums an Höheren Fachschu-
len, Ingenieurschulen und Akademien sowie an
Hochschulen gebildet werden, werden die Beisitzer
jeweils von der Dozentenschaft und der Studenten-
schaft gewählt. Die Beisitzer werden vom Vorsitzen-
den des Förderausschusses auf die gewissenhafte
und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsoblie-
genheiten verpflichtet.
(5) Die Förderausschüsse entscheiden über die
Gewährung der Förderung der Ausbildung nach die-
sem Gesetz.
§ 22
Vertreler des öffentlichen Interesses
(1) Bei den Ausbildungsförderungsämtern werden
von den zuständigen obersten Landesbehörden Ver-
treter des öffentlichen Interesses bestellt. Sie müs-
sen für ihre Aufgabe persönlich und fachlich beson-
ders geeignet sein. Die fachliche Eignung ist anzu-
nehmen, wenn die zu bestellende Person die Be-
fähigung zum gehobenen Verwaltungsdienst, bei den
Ausbildungsförderungsämtern der Hochschulen die
Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzt.
(2) Die Vertreter des öffentlichen Interesses wa-
chen in ihrem Bereich darüber, daß Förderung der
Ausbildung nicht mißbräuchlich gewährt wird. Sie
sind befugt, an den Beratungen der Förderausschüsse
teilzunehmen, Anträge zu stellen, Auskünfte einzu-
holen und Rechtsmittel gegen Entscheidungen der
Förderausschüsse einzulegen.
§ 23
örtliche Zuständigkeit
Für die Gewährung von Ausbildungsförderung ist
das Ausbildungsförderungsamt auch örtlich zustän-
dig, in dessen Bereich die zu fördernde Ausbildung
absolviert wird, es sei denn, das Landesamt für Aus-
bildungsförderung ist zuständig.
§ 24
Landesamt für Ausbildungsförderung
(1) Das Landesamt für Ausbildungsförderung ent-
scheidet
1. über die Gewährung von Förderung der
Ausbildung in Ausbildungsgängen, die
dem beruflichen Aufstieg begabter Berufs-
tätiger dienen,
2. über Widersprüche gegen Entscheidungen
der Ausbildungsförderungsämter, sofern
diese dem Widerspruch nicht selbst abhel-
fen.
5
Drucksache V/2416 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode
(2) Beim Landesamt werden mehrere, in ihrer Zu- i
sammensetzung der Struktur der jeweiligen Ausbil- |
dungsgänge Rechnung tragende Landesausschüsse '
für Ausbildungsförderung gebildet. Auf ihre Zusam- |
mensetziing und das Wahlverfahren findet § 21 ent- |
sprechende Anwendung. - |
(3) Die Landesausschüsse entscheiden in den An- j
gelegenheiten nach Absatz 1. |
(4) Der Leiter des Landesamtes für Ausbildungs- |
förderung muß die Befähigung zum höheren Verwal- i
tungsdienst besitzen. Er übt in seinem Bereich die |
Aufgaben des Vertreters des öffentlichen Interesses |
aus. I
(5) Das Landesamt für Ausbildungsförderung übt
die Aufsicht über die Ausbildungsförderungsämter (
aus. 1
§ 25 I
Beirat für Ausbildungsförderung j
(4) Gutachten, Vorschläge sowie das Votum nach
Absatz 3 Nr. 2 sind von der Bundesregierung dem
Bundestag und Bundesrat zur Kenntnis zu bringen.
§ 26
Ehrenamtliche Mitwirkung
(1) Personen, die zur ehrenamtlichen Mitwirkung
bei der Durchführung dieses Gesetzes und seiner
Weiterentwicklung gewählt oder berufen werden,
sind zu dieser Mitwirkung verpflichtet. Die ehren-
amtliche Mitwirkung kann nur aus wichtigen Grün-
den abgelehnt werden.
(2) Den ehrenamtlich Mitwirkenden werden
Reisekosten, Sitzungsgelder und, falls erforderlich,
Verdienstausfall nach den einschlägigen Vorschriften
des Bundes oder der Länder gezahlt.
§ 27
Statistik
(1) Bei der zuständigen obersten Bundesbehörde '
wird ein Beirat für Ausbildungsförderung gebildet.
Der Beirat besteht aus
je einem Vertreter des allgemeinbildenden und
berufsbildenden Schulwesens, des Höheren
Fachschul- und Akademiewesens und des Hoch-
schulwesens,
je zwei Vertretern der Elternschaften und der
Studentenschaften,
zwei Vertretern des Verwaltungsrates der Bun-
desanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung,
je zwei Vertretern des Gemeinschaftsausschus-
ses der deutschen gewerblichen Wirtschaft und
der Gewerkschaften und
drei Sachverständigen aus dem Bereich der Wirt-
schafts- und Sozialwissenschaften.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden von dem
für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen i
Bundesminister für die Dauer einer Legislaturperiode
des Deutschen Bundestages auf Vorschlag derjeni-
gen Institutionen und Verbände berufen, die sie
repräsentieren sollen. Die Sachverständigen werden
auf gemeinsamen Vorschlag der Westdeutschen Rek-
torenkonferenz, der Max-Planck-Gesellschaft und der
Deutschen Forschungsgemeinschaft berufen.
(3) Der Beirat für Ausbildungsförderung hat fol-
gende Aufgaben: I
1. Erstellung von Gutachten über den Stand |
der Ausbildungsförderung und Abgaben
von Vorschlägen für die weitere Gestal-
tung der wirtschaftlichen Förderung der
Ausbildung,
2. Abgabe eines Sachverständigenvotums
über die Neufestsetzung des Bedarfs für
Ausbildung und Lebenshaltung nach § 9
Abs. 1 sowie der Jahresfreibeträge nach
§ 13 Abs. 1.
über die Förderung der Ausbildung ist eine Bun-
desstatistik zu führen, die jährlich zu erstellen ist.
Der Beirat für Ausbildungsförderung hat bei der
Vorbereitung dieser Statistik mitzuwirken. Die Er-
gebnisse dieser Statistik sind unverzüglich nach
ihrer Erstellung dem Beirat für Ausbildungsförde-
rung vorzulegen.
§ 28
Sonderförderung
(1) Zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen
Förderung von Personen, die
1. ihre weiterführende Schulbildung überwie-
gend außerhalb des Geltungsbereiches des
Grundgesetzes absolviert haben und vor
Aufnahme oder Fortsetzung ihres Stu-
diums an Höheren Fachschulen, Ingenieur-
schulen, Akademien sowie an Hochschulen
in der Bundesrepublik oder in Berlin
(West) an überregionalen Kursen teilneh-
men, die der Hinführung auf das spätere
Studium, der Erlernung oder Vervoll-
kommnung der deutschen Sprache oder der
Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen
dienen, mit denen die Mittlere Reife, die
Fachschulreife oder die Hochschulreife be-
sonders festgestellt werden,
2. den Nachweis, Deutsche im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes zu sein,
aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
haben, nicht lückenlos führen können,
3. ein nach diesem Gesetz fördorungsfähigos
Auslandsstudium absolvieren,
4. von einer zentralen Institution aufgenom-
men werden, die nach besonderen Aus-
wahlkriterien und unter studienbegleiten-
der Betreuung Studierende Höherer Fach-
schulen, Ingenieurschulen, Akademien und
Hochschulen fördert,
werden beim Bund Sondermittei bercitgestellt.
6
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode Drucksache V/2416
(2) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der
zuständigen obersten Landesbchörden geeignete
Träger außerhalb der staatlichen Verwaltung mit
der Durchführung solcher Sonderförderungen be-
leihen. Sie kann dabei zulassen, daß abweichend
von den in diesem Gesetz aufgestellten Maßstäben
im Rahmen sparsamer und zweckmäßiger Haushalts-
führung höhere und andere Leistungen gewährt wer-
den.
(3) Die Länder stellen bei den Hochschulen Sonder-
mittel zur Förderung von Studien, mit der beson-
dere Leistungen der Studenten anerkannt werden,
und die ausschließlich nach wissenschaftlichen Maß-
stäben vergeben werden, bereit.
§ 29
Ausbildungsdarlehen
(1) Ausbildungsdarlehen können gewährt werden
1. zur Deckung von zusätzlichen Ausbildungs-
kosten, die durch die nach diesem Gesetz
vorgesehenen Leistungen nicht gedeckt
werden,
2. für Ausbildungsgänge, die nicht unter § 2
fallen, sofern nicht nur ein persönliches
sondern auch allgemeines Interesse an
ihrer Absolvierung besteht,
3. sofern die zu fördernde Person beantragt,
die nach § 16 zumutbaren Eigenleistungen
nicht anzurechnen und statt dessen Dar-
lehen zu gewähren.
(2) Höhe und Laufzeit der Darlehen sind so zu
bemessen, daß die künftige Familien- und Existenz-
gründung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Für die Gewährung der Ausbildungsdarlehen
sind die jeweiligen Förderungsausschüsse der Aus-
bildungsförderungsämter zuständig.
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
des Bundesrates Bundesoberbehörden oder geeig-
nete Organisationen außerhalb der staatlichen Ver-
waltung mit dem Einzug der vergebenen Darlehen
beauftragen.
§ 30
Besondere Härten
(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-
schriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben,
können mit Zustimmung der zuständigen obersten
Bundesbehörde weitere als die in diesem Gesetz
vorgesehenen Leistungen zur Förderung der Aus-
bildung gewährt werden.
(2) Die oberste Bundesbehörde kann der Ge-
währung von Förderung zur Abwendung besonderer
Härten allgemein zustimmen.
(3) Die Bundesregierung kann ferner zur Ver-
meidung von Härten zulassen, daß für Ehegatten
und Kinder der nach diesem Gesetz Geförderten zur
Sicherung des Leberisimterhalts Hilfen gewählt wer-
den, wenn diesen Ehegatten die Aufbringung des
Lebensunterhalts nicht zuzumuten ist.
§ 31
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-
land wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 74 Nr. 7 werden nach dem Wort
„Fürsorge" die Worte „und Ausbildungslörde-
rung" angefügt.
2. Nach Artikel 104 wird folgender Artikel 104 a
eingefügt;
„Artikel 104 a
(1) Der Bund erstattet den Ländern die Hälfte
ihrer Aufwendungen für die Ausbildungsförde-
rung.
(2) Der Bund und die Länder tragen die bei
den ihnen zugeordneten Behörden entstandenen
Verwaltungsaufgaben."
§ 32
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Das Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom
21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259),
wird wie folgt geändert:
1. § 27 Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
2. Die Überschrift nach § 30 „Unterabschnitt 3
Ausbildungshilfe" wird gestrichen. Der bis-
herige Unterabschnitt 4 wird Unterabschnitt 3.
3. §§ 31, 32, 33, 34, 35, 86 Abs. 1, § 97 Satz 2,
§§ 98, 100 Abs. 1 Nr. 7 und § 103 Abs. 4 wer-
den aufgehoben.
4. In § 86 Abs. 4 treten an die Stelle der Worte
„in den Fällen der Absätze 1 bis 3" die Worte
„in den Fällen der Absätze 2 und 3".
5. § 100 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „sowie
für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im
Rahmen der Einglicderungshilfe für Behin-
derte" angefügt.
§ 33
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
und Aufhebung der Ausbildungszulage
Das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch
Artikel 10 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom
21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259),
wird wie folgt geändert:
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Drucksache V/2416
Deutscher Bundestag - — 5. Wahlperiode
1. Die Überschrift des Bundeskindergeldgesetzes '
erhält folgende Fassung: i
„Gesetz über die Gewährung von Kindergeld '
(Bundeskindergeldgesetz BKGG)" j
2. Nach der Überschrift des Ersten Abschnitts wer- j
den folgende Worte gestrichen: |
„Erster Unterabschnitt Kindergeld" '
I
3. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: I
„(2) Kinder, die das vierzehnte Lebensjahr !
vollendet haben werden nur berücksichtigt,
wenn sie
1. ihre Vollzeitschulpflicht noch nicht er-
füllt haben und
2. an keinem der nach § 2 des Gesetzes
über die wirtschaftliche Förderung der
Ausbildung förderungsfähigen Ausbil-
dungsgang teilnehmen.
Den Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, stehen Kinder vom
vollendeten vierzehnten Lebensjahr bis zum
vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr
gleich, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres ableisten oder wegen körper-
licher oder geistiger Gebrechen außerstande
sind, sich selbst zu unterhalten."
4. Hinter § 14 werden folgende Worte gestrichen:
„Zweiter Unterabschnitt Ausbildungszulage"
5. § 14 a wird aufgehoben.
§ 34 I
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1901), zuletzt geändert durch das Ge-
setz zur Förderung der Stabilität und des Wachs-
tums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geändert;
1. In § 9 wird als Ziffer 8 angefügt:
„8. Tilgungsbeträge und Zinsen für Studiendar-
lehen, die aus öffentlichen Mitteln gewährt
wurden."
2. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Kinderfreibeträge
1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflichti-
gen für Kinder zu, die im Veranlagungszeit-
raum mindestens vier Monate das 14. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben.
2. Kinderfreibeträge werden dem Steuerpflich-
tigen auf Antrag gewährt
a) für Kinder, die im Veranlagungszeitraum
mindestens vier Monate ihre Vollzeit-
schulpflicht erfüllen und an keinem der
nach § 2 des Gesetzes über die wirtschaft-
liche Förderung der Ausbildung förde-
rungsfähigen Ausbildungsgang teilneh-
men;
b) für Kinder, die ein freiwilliges soziales
Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres geleistet
haben;
c) für Kinder, die wegen körperlicher und
geistiger Gebrechen dauernd erwerbsun-
fähig sind, wenn dem steuerpflichtigen für
die Kinder ein Kinderfreibetrag nicht zu-
steht und die Kinder im Veranlagungszeit-
raum mindestens vier Monate überwie-
gend auf Kosten des Steuerpflichtigen
unterhalten worden sind.
Voraussetzung für die Gewährung dieses
Kinderfreibetrages ist, daß die eigenen Ein-
künfte und Bezüge des Kindes, die zur Be-
streitung seines Unterhalts oder seiner Be-
rufsausbildung bestimmt oder geeignet sind,
im Veranlagungszeitraum nicht mehr als
7200 Deutsche Mark betragen haben.
3. Kinder im Sinne der Ziffern 1 und 2 sind
a) eheliche Kinder,
b) eheliche Stiefkinder,
c) für ehelich erklärte Kinder,
d) Adoptivkinder,
e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhält-
nis zur leiblichen Mutter),
f) Pflegekinder.
4. Als Kinderfreibeträge sind abzuziehen
für das erste Kind 1 200 Deutsche Mark
für das zweite Kind 1 680 Deutsche Mark
für jedes weitere Kind 1 800 Deutsche Mark
Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für das-
selbe Kind den Kinderfreibetrag nur einmal.
Werden sie nach §§ 26, 26 a getrennt veran-
lagt, so erhält jeder Ehegatte den Kinderfrei-
betrag zur Hälfte, soweit nicht ein Kinder-
freibetrag nur einem Ehegatten zusteht oder
zu gewähren ist.
5. Der abzuziehende Kinderfreibetrag erhöht
sich auf Antrag um 1200 Deutsche Mark im
Kalenderjahr, wenn dem Steuerpflichtigen für
die auswärtige Unterbringung eines in der
Berufsausbildung befindlichen Kindes Auf-
wendungen erwachsen."
§ 35
Änderung des Vermögensteuergesetzes
Das Verinögensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juni 1954 (Bundesgesetz-
blatt I S. 137), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Bewertungsgesetzes und des Ver-
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Deutscber Bundestag — 5. Wahlperiode
mögensteueigeselzes vom 24 . März I9ö5 (Bundcs-
gesetzbl. I S. 153), wird wie folgt geändert;
§ 5 Abs. 1 Ziff. 3 erhält folgende Fassung:
„3. 20 000 Deutsche Mark für jedes Kind, das das
vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind eheliche
Kinder, eheliche Stiefkinder, für ehelich er-
klärte Kinder, Adoptivkinder, uneheliche Kin-
der (jedoch nur im Verhältnis zur leiblichen
Mutter) und Pflegekinder.
Der Freibetrag wird auf Antrag gewährt für
Kinder des Steuerpflichtigen, die das vier-
zehnte Lebensjahr vollendet haben, wenn sie
überwiegend auf seine Kosten unterhalten und
für einen Beruf ausgebildet werden oder wenn
sie ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen so-
zialen Jahres leisten.
Der Freibetrag wird ferner auf Antrag für ein
Kind ohne Rücksicht auf sein Lebensalter ge-
währt, wenn es außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten (§ 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches).
Der Freibetrag wird nicht gewährt für ein Kind,
das das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
und Vermögensteuer aufgrund selbständiger
Veranlagung zu entrichten hat."
§ 36
Abgrenzung und Überleitung
(1) Unbeschadet der in § 5 getroffenen Regelung
haben gegenüber der Förderung nach diesem Ge-
setz folgende Leistungen den Vorrang:
1. die Eingliederungshilfe für Behinderte und
die Hilfe zur Eingliederung in das Arbeits-
leben im Rahmen der Tuberkulosehilfe
einschließlich der Hilfe zum Lebensunter-
halt nach dem Bundessozialhilfegesetz,
2. die Hilfe für Gefährdete im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe und Fürsorge-
erziehung nach dem Jugendwohlfahrts-
gesetz,
3. die als Entschädigungsleistungen vorge-
sehenen Erziehungsbeihilfen und berufs-
fördernde Maßnahmen nach dem Bundes-
seuchengesetz,
4. die Erziehungsbeihilfe oder berufsför-
dernde Maßnahmen nach dem Bundesver-
sorgungsgesetz,
5. die Ausbildungsbeihilfe nach dem Heim-
kehrergesetz,
6. die Beihilfe zur Berufsausbildung nach
dem Bundesentschädigungsgesetz.
(2) Gesetzlich geregelte oder haushaltsrechtlich
gestattete öffentliche Ausbildungshilfen dürfen un-
beschadet von § 5 innerhalb einer Übergangszeit
von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
Drucksache V/2416
nur dann versagt werden, wenn Forderung nach
diesem Gesetz gewährt wird.
§ 37
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu
erlassen über
1. Förderungsvoraussetzungen und Förderungs-
dauer von Auslandsstudien nach § 2 Abs. 4,
2. Organisation, Zuständigkeit und Bezeichnung
von Ausbildungsgängen, die im Ausland den
nach § 2 förderungsfähigen Ausbildungsgän-
gen entsprechend und das den jeweiligen Le-
bensbedingungen im Ausland gerecht wer-
dende Maß der Förderung für die Gewährung
nach § 3 Abs. 2,
3. Art, Maß und Bedingungen der Förderung von
Ausländern nach § 3 Abs. 4,
4. die Festsetzung des Bedarfs für Ausbildung
und Lebenshaltung nach § 8 Abs. 1,
5. die Höhe oder die Berechnung der nach § 9 zu
zahlenden Zulagen,
6. die Festsetzung der Jahresfreibeträge nach
§ 14 Abs. 1,
7. die Höhe, Laufzeit, Stundung von Ausbildungs-
darlehen sowie die Stellen, die mit dem Einzug
der vergebenen Darlehen beauftragt werden
können,
8. Voraussetzungen und Maß der Familienhilfe
nach § 30 Abs. 3.
§ 38
Allgemeine Verwaltungs Vorschriften
Der zuständige Bundesminister erläßt nach An-
hören des Beirates mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Ge-
setz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen.
§ 39
Organisations- und Verwaltungs Vorschriften
der Länder
Soweit dieses Gesetz von den Ländern durchge-
führt wird, bestimmen sie im Rahmen der §§ 20
bis 22 die zuständigen Behörden, richten das Ver-
waltungsverfahren ein und überlassen die hierfür
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 40
Ermächtigung der Bundesanstalt
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Soweit dieses Gesetz von der Bundesanstalt für
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
durchgeführt wird, erläßt der Verwaltungsrat der
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
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Drucksache V/2416
Deu faschier Bundestag — 5. Wahlperiode
losenversicherung mit Zustimmung des zuständigen
Bundesministers die zur Einrichtung des Verwal-
tungsverfahrens erforderlichen Verwaltungsvor-
schriften.
§ 41
Geltung im Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1962
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 42
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar des auf
seine Verkündung folgenden Jahres in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1967
Mischnick und Fraktion
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